Die Schweiz bestimmt ab heute im Zirkular D.30 der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Einfuhr von waren aus Israel. Darin wird bestimmt, dass Waren, die aus besetzten arabischen Gebieten, einschliesslich der sich dort befindenden israelischen Siedlungen stammen, namentlich aus der West Bank, dem Gazastreifen, Ost-Jerusalem und den Golanhöhen, künfig eine Präferenzgewährung im Rahmen des Freihandelsabkommens EFTA-Israel sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Israel nicht zulässig ist…