Die Schweiz bestimmt ab heute im Zirkular D.30 der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Einfuhr von waren aus Israel.
Darin wird bestimmt, dass Waren, die aus besetzten arabischen Gebieten, einschliesslich der sich dort befindenden israelischen Siedlungen stammen, namentlich aus der West Bank, dem Gazastreifen, Ost-Jerusalem und den Golanhöhen, künfig eine Präferenzgewährung im Rahmen des Freihandelsabkommens EFTA-Israel sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Israel nicht zulässig ist.
Eine Liste der Ortschaften/Industriezonen mit den entsprechenden 5- und 7-stelligen Postleitzahlen, für welche die Präferenzgewährung nicht möglich ist, findet sich unter:
http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=non_eligible_locations.
Link der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur neuen Bestimmung: Zirkular D.30
Kategorien:News
Fünf seltene Sandkatzen-Babys in israelischem Safari-Zoo geboren
Israelis protestieren gegen die Invasion der Ukraine in Tel Aviv
Jüdischer pro-russischer Separatistenkommandeur: Wir werden den Tag des Sieges in Kiew feiern
Ukraine: Angriffsbefehl des Kremls – Israel startet Luftbrücke
Hinterlasse einen Kommentar