Mitzwa – Liste der 613 Mitzwot


judentumIm Talmud wird die Zahl der in der Torah enthaltenen Mitzwot mit 613 beziffert, ohne diese näher aufzuzählen. Erst spätere Gelehrte haben in ihren Werken die 613 Mitzwot fixiert (die Zehn Gebote sind ein Teil davon). Die Mitzwot teilen sich auf in 365 Verbote und 248 Gebote. Unter den Mitzwot besteht Gleichwertigkeit, wenngleich leichte (kalot) und schwere (chamurot) Gebotsverstösse unterschieden werden.

Die 248 Gebote

1. Dass wir erkennen, dass nur ein G‘tt sei. 2. B. M. 20,2.
2. Dass G‘tt einig sei. 5. B. M. 6,4.
3. Dass wir G‘tt lieben sollen. 5. B. M. 4,5.
4. Dass wir uns vor G‘tt fürchten sollen. 5. B. M. 6,13 und 10,20.
5. Dass wir G‘tt dienen, d.h. wir sollen beten. 5. v 23,25.
6. Dass wir G‘tt anhängen sollen. 5. B. M. 10,20.
7. Dass wir bei G‘ttes Namen schwören sollen. 5. B. M. 6,13 und 10,20.
8. Dass wir G‘tt, in Hinsicht des Guten und Rechten, ähnlich sein sollen. 5. B. M. 28,9.
9. Dass wir seinen Namen heiligen sollen. 3. B. M. 22,32.
10. Dass wir das Schma zweimal des Tages lesen sollen. 5. B. M. 6,4,7.
11. Dass wir das Gesetz lernen und lehren sollen. 5. B. M. 6,7.
12. Dass wir die Tephilin an den Kopf anlegen sollen. 5. B. M. 6,8.
13. Dass wir die Tephilin auf den Arm binden sollen. 5. B. M. 6,8.
14. Dass wir die Schaufäden an die Ecken der Kleider machen sollen. 4. B. M. 15,38.
15. Dass wir eine Mesusa an die Pfosten der Türen befestigen. 5. B. M. 6,9.
16. Dass sich das Volk am Ende eines jeden siebenten Erlassjahres versammeln soll, um das Gesetz zu hören. 5. B. M. 31,13.
17. Dass sich ein jeder Jisraelite eine Gesetzrolle schreibe. 5. B. M. 31,19.
18. Dass der König deren zwei haben müsse. 5. B. M. 17,18.
19. Dass man nach der Mahlzeit den Segen sprechen soll. 5. B. M. 8,18.
20. Dass man einen Tempel zu Jeruschalajim bauen soll. 2. B. M. 25,8.
21. Sich vor dem Tempel zu fürchten. 3. B. M. 19,30.
22. Den Tempel immerfort zu bewahren, d.h. dass er bedient werde von den Priestern und Leviten. 4. B. M. 18,23.
23. Die Leviten sollen in dem Heiligtum dienen. 4. B. M. 18,23.
24. Die Priester sollen sich zurzeit des Dienstes im Tempel die Hände und Füsse waschen (heiligen). 2. B. M. 30,19.
25. die Priester sollen Lichter im Heiligtum zubereiten. 2. B. M. 27,21.
26. Die Priester sollen Jisrael segnen. 4. B. M. 6,23.
27. Jeden Sonnabend vor dem Angesicht des Herrn (im Tempel) Schaubrote und Weihrauch zu ordnen. 2. B. M. 25,30.
28. Dass man täglich zweimal das Rauchwerk auf dem Altar mache. 2. B. M. 30,1; 3. B. M. 4,7.
29. Dass immerwährend Feuer auf dem Altar im Tempel beim Ganzopfer brennen soll. 3. B. M. 6,2.
30. Den Altar von Asche zu reinigen. 4. B. M. 13.
31. Aus dem Lager (der G‘ttheit, dem Tempel) alle Unreinen fortzuschicken. 4. B. M. 5,2.
32. Dass man den Nachkommen Aarons Ehre erzeuge und ihnen bei allen heiligen Sachen den Vorzug geben soll. 3. B. M. 21,8.
33. Dass die Priester zum Dienst mit priesterlichen Kleidern versehen sein müssen. 2. B. M.28,2.
34. Dass die Bundeslade während der Reise (in der Wüste nach dem Auszug von Mizrajim) auf den Achseln getragen werden müsse. 4. B. M. 7,9.
35. Dass die Hohepriester und die Könige mit Salböl gesalbt werden. 2. B. M. 30,31.
36. Dass die Priester im Dienst (des Tempels) abwechseln, bei hohen Festen aber sollen sie alle aufwarten. 5. B. M. 18,6 ,8.
37. Die Priester können sich verunreinigen bei dem Tod ihrer nahen Anverwandten, und können um sie trauern. 3. B. M. 19,3.
38. Der Hohepriester muss eine Jungfrau heiraten. 3. B. M. 21,13.
39. Dass täglich zwei Schafe als Brandopfer gebracht werden müssen. 4. B. M. 28,3.
40. Der Hohepriester muss täglich ein Speiseopfer bringen. 3. B. M. 14.
41. Am Sonnabend muss ein Opfer mehr gebracht werden. 4. B. M. 28,9.
42. Ebenso am Rosch Chodesch und am Rosch HaShana. 4. B. M. 28,11.
43. Ebenso, und zwar ein ganz besonderes Feuer, Opfer am Pessachfest. 3. B. M. 23,8.
44. Dass man am zweiten Pessachtag die Erstlinge der Ernte nebst einem Lamm opfere. 3. B. M. 23,10.
45. Dass man am Schawuoth ein Opfer mehr als gewöhnlich darbringt. 4. B. M. 28,26.
46. Dass man am Schawuoth zwei Brote mehr bei den Opfern als gewöhnlich darbringe. 3. B. M. 23,17.
47. Dass man ein besonderes Opfer am Rosch HaShana bringen solle. 4. B. M. 28,1.
48. Dass man ein besonderes Opfer am Fasttage (am 10. Tag des Monats Tischri, des Jom Kippur) bringen solle. 4. B. M. 28,7.
49. Dass dieser Tagesdienst fleissig getan werde. 3. B. M. 16,3, das ganze Kapitel.
50. Am Sukkoth noch ein besonderes Opfer zu bringen. 4. B. M. 28,13.
51. Auch ein besonderes Opfer mehr zu bringen am achten Tag von Sukkoth. 4. B. M. 28,35.
52. Drei Hauptfeste im Jahr zu feiern. 2. B. M. 23,14.
53. Alles was männlich ist, soll an diesen drei Festen in Jeruschalajim erscheinen. 5. B. M. 16,16.
54 Dass man sich an diesen Feste freuen soll. 5. B. M. 16,14.
55. Dass man das Pessachlamm schlachten müsse. 2. B. M. 12,6.
56. Dass man das Pessachlamm gebraten essen soll. 2. B. M. 12,8.
57. Dass die Unreinen, welche abgehalten worden sind, das Pessachfest zu feiern, solches am 14. Tag des zweiten Monats feiern müssen. 4. B. M. 9,11.
58. Dass man an diesem (eben erwähnten Feste) das Lamm mit ungesäuertem Kuchen und bitteren Kräutern essen müsse. 4. B. M. 9,11.
59. Dass man bei den Opfern, und wenn Jisrael Trübsal ist, mit den Trompeten blasen soll. 4. B. M. 10, 9, 10.
60. Das Vieh zum Opfern darf nicht unter acht Tage alt sein. 3. B. M. 22,27.
61. Das zu opfernde Vieh muss ohne Fehler sein. 3. B. M. 22,21.
62. Das Opfer muss mit Salz besprengt werden. 3. B. M. 2,13.
63. Wie das Verfahren bei einem Brandopfer sei. 3. B. M. 1,3.
64. Bei einem Sündopfer. 3. B. M. 6,25.
65. Bei einem Schuldopfer. 3. B. M. 7,4.
66. Bei einem Dankopfer. 3. B. M. 7,2.
67. Bei einem Speiseopfer. 3. B. M. 2,1.
68. Dass Sanhedrin muss ein Opfer bringen, wenn es in der Lehre des Gesetzes sich geirrt hat. 3. B. M. 4,13.
69. Dass eine einzelne Person ein Sündopfer bringt, wenn sie wider die Verbote gesündigt hat und die Strafe der Ausrottung darauf steht. 3. B. M. 4,27 und Kap. 5,1.
70. Dass eine einzelne Person ihr Opfer bringe, wenn sie zweifelt, ob sie eine Sünde begangen hat, derentwegen sie ein Sündopfer schuldig sei. 3. B. M. 5,17.
71. Dass derjenige, welcher geirrt hat, in einer Übertretung (die Schuld einer Untreue). 3. B. M. 5,15, 16, oder einen Diebstahl begangen hat, 3. B. M. 6,2, oder mit einem, ihm verbotenen Frauenzimmer Sünde beging, 3. B. M. 19,20, oder das bei ihm zum Aufbewahren Gegebene ableugnet und schwört, 3. B. M. 6,2, 3, ein Opfer bringen müsse.
72. Dass derjenige, welcher unvermögend ist, ein grosses Opfer zu bringen, auch ein kleines Opfer bringen Könne. 3. B. M. 5,7–11.
73. der Sünder bei dem Opferbringen alle seine Sünden bekenne. 3. B. M. 5,7.
74. Dass ein Samenflüssiger, wenn er rein geworden ist, ein Opfer bringen müsse. 3. B. M. 15,13.
75. Dass eine Frau, welche einen Samenfluss hatte, wenn sie rein geworden ist, ein Opfer bringen müsse. 3. B. M. 15,13.
76. Ebenso ein Aussätziger. 3. B. M. 14,10.
77. Ebenso eine Wöchnerin. 3. B. M. 12,6.
78. Dass alles Vieh verzehnt werden müsse. 3. B. M. 27,32.
79. Dass die Erstgeburt vom reinen Vieh geheiligt und dem Herrn dargebracht werden müsse. 5. B. M. 15,19.
80. Dass die Erstgeburt von Menschen (männlichen Geschlechts) gelöst werden müsse. 4. B. M. 18,15.
81. Dass die Erstgeburt eines Esels gelöst werden müsse. 2. B. M. 13,13.
82. Dass das Genick dem erstgeborenen Esel gebrochen werden müsse, wenn man solche nicht löst. 2. B. M. 13,13.
83. Dass man alle Opfer, welche man zu bringen schuldig ist, ebenso die, welche man freiwillig bringt, beim nächsten Fest (die drei Hauptfeste: Pessach, Schawuoth und Sukkoth) nach Jeruschalajim im Tempel bringen müsse. 5. B. M. 12,5, 6.
84. Dass alle Opfer nach Jeruschalajim in den Tempel gebracht werden müssen. 5. B. M. 12,14.
85. Dass man alle Opfer, zu welchen sich Jemand (ausser dem gelobten Land) durch ein Gelübde zu bringen verpflichtet, nach Jeruschalajim bringen müsse, 5. B. M. 12,26; übrigens ist dies durch Tradition entstanden.
86. Dass alle heiligen Tiere, an welchen ein Fehler ist, gelöst werden müssen. 5. B. M. 12,15.
87. Ein Tier, welches zum Opfer bestimmt war, soll man nicht vertauschen, sonst sind beide dem Herrn verfallen. 3. B. M. 27,10.
88. Dass Aaron und seine Söhne das vom Speiseopfer übrig gebliebene essen sollen. 3. B. M. 6,16.
89. Dass die Priester das Fleisch der Sünd- und Schuldopfer essen sollen. 2. B. M. 29,33.
90. Dass das heilige Fleisch, welches unrein geworden ist, verbrannt werden müsse. 3. B. M. 7,19.
91. Dass das übrige reine Fleisch am dritten Tag verbrannt werden müsse. 3. B. M. 7,17.
92. Dass ein Nasiräer (ein G‘tt Geweihter) sein Haar wachsen lassen müsse. 4. B. M. 6,5.
93. Dass ein Nasiräer sein Haar scheren lassen könne, wenn er unrein geworden ist, oder wenn die Zeit seines Gelübdes vorüber ist und er ein Opfer bringt. 4. B. M. 6,9.
94. Alles was Jemand verspricht, zu opfern oder Almosen zugeben, muss er halten. 3. B. M. 23,23.
95. Über Aufhebung eines Gelübdes muss das Gericht entscheiden. 4. B. M. 30,3.
96. Ein Jeder, der ein totes und selbst krepiertes Vieh berührt, ist unrein. 3. B. M. 9,39.
97. Acht Arten von kriechenden Tieren verunreinigen nach ihrem Tode. 3. B. M. 11,9.
98. Alle Speisen können auch dadurch verunreinigt werden. 3. B. M. 11,34.
99. Dass eine Frau, welche ihre Periode hat, unrein ist und auch andere verunreinigt. 3. B. M. 15,19.
100. Ebenso eine Wöchnerin. 3. B. M. 12,2.
101. Ebenso ein Aussätziger. 3. B. M. 13,3.
102. Ebenso ein aussätziges Kleid. 3. B. M. 13,47.
103. Ebenso ein aussätziges Haus. 3. B. M. 14,35.
104. ebenso ein Samenflüssiger. 3. B. M. 12,2.
105. Ebenso Jemand, dem Damen abgeht. 3. B. M. 15,16.
106. Ebenso eine solche Frau. 3. B. M. 15,25.
107. Dass ein Toter verunreinigt. 4. B. M. 19,14.
108. Das Wasser einer blutflüssigen Frau verunreinigt einen reinen Menschen und reinigt einen unreinen Menschen von der Unreinigkeit eines toten.
109. Dass alle Unreinigkeiten durch Wasser (Baden) wieder rein werden, 3. B. M. 15,16, durch Tradition weiss man, dass Untertauchen des ganzen Körpers im Wasser gemeint sei.
110. Die Reinigung vom Aussatz geschieht durch zwei reine lebendige Vögel und durch Zedernholz und hochrote Wolle, sowie Ysop und lebendigen (frischem) Wasser. 3. B. M. 15,2.
111. Dass ein aussätziger sein Haar abscheren lassen müsse. 3. B. M. 14,9.
112. Ein aussätziger soll seine Kleider zerreissen, sein Haupt entblössen, dass man ihn kennen kann; ebenso alle übrigen Unreinen, damit man sich nicht an ihnen verunreinige. 3. B. M. 13,45.
113. Dass man eine rote Kuh verbrenne und deren Asche ausser dem Lager bringen müsse. 4. B. M. 19,9.
114. Wenn Jemand den Wert eines Menschen dem Heiligtum zu geben gelobt, so soll nach dem Gesetz verfahren werden. 3. B. M. 27,2.
115. Ebenso den Wert eines unreinen Tieres. 3. B. M. 17,11.
116. Ebenso den Wert seines Hauses. 3. B. M. 17,14.
117. ebenso seinen Acker. 3. B. M. 17,16.
118. Wer aus Irrtum Jemanden betrog, muss ein Fünftel über den Ersatz erstatten. 3. B. M. 5,16.
119. Dass die Pflanzen des vierten Jahres dem Herrn heilig sein sollen. 3. B. M. 19,24.
120. Man soll den Armen die Winkel (Ecken) des Feldes lassen. 3. B. M. 19,9.
121. Man soll die Nachernte für die Armen lassen. 3. B. M. 19,9.
122. Man soll die vergessenen Garben nicht wider nehmen. 5. B. M. 14,19.
123. Man soll die kleinen Weintrauben, welche im Weinberg unter den Blättern blieben, hängen lassen (für die Armen). 3. B. M. 19,10.
124. Man soll auch die einzelnen Beeren nicht wieder ablesen, denn von allen diesen heisst es in der Schrift: Den Armen und Fremdlingen sollst du es lassen. 3. B. M. 19,10.
125. Man soll die Erstlinge von der ersten Frucht in den Tempel bringen.
126. Dass man die grosse Hebe absondere und dem Priester geben müsse. 5. B. M. 18,4.
127. Dass man den Zehnten von der Frucht den Leviten gebe. 4. B. M. 18,21.
128. Der zweite Zehnte soll abgesondert und in Jerusalem von den Eigentümern verzehrt werden. 5. B. M. 15,2, durch die Tradition ist dies noch besonders gelehrt worden.
129. Dass die Leviten von ihrem Zehnten wieder den Zehnten den Priestern geben müssen. 4. B. M. 18,26.
130. Dass der Zehnte für die Armen abgesondert werden müsse, statt der zweite Zehnte im dritten und sechsten Jahre. 5. B. M. 14,28.
131. Dass man bei dem Zehntengeben das Sündenbekenntnis ablegen müsse. 5. B. M. 26,13.
132. Dass gelesen werden müsse (im Gesetz) beim Darlegen der Erstlinge der Früchte. 5. B. M. 26,5.
133. Dass man von jedem Teig einen Kuchen für den Priester absondern müsse. 4. B. M. 15,20.
134. Dass man jedes Feld im siebenten Erlassjahre brach liegen lassen müsse, und Alles, was von selbst wächst (für die Armen) preisgebe. 2. B. M. 23,11.
135. Dass man im siebenten Erlassjahre das Feld nicht pflügen und bearbeiten solle. 2. B. M. 14,21.
136. Dass das Jubeljahr – alle fünfzig Jahre – geheiligt werde durch Ruhe und Unterlassung der Arbeit. 3. B. M. 25,10.
137. Dass man im Jubeljahre mit den Trompeten blase. 3. B. M. 25,9.
138. Dass man das Feld im siebenten Jahre löse, d.h. den ersten Eigentümer zurückgeben müsse. 3. B. M. 25,34.
139. Dass der Verkäufer eines Hauses in einer befestigten Stadt ein ganzes Jahr lang ein solches wieder zurückfordern könne. 3. B. M. 25,29.
140. Dass alle siebenmal sieben Jahre, das darauf folgende Jahr (das fünfzigste) ein Jubeljahr sei. 3. B. M. 25,8.
141. Dass man in jedem siebenten Erlassjahr alle Schulden erlasse. 5. B. M. 25, 2, 3.
142. Dass man wohl von einem Fremden (Nichtjuden) die Schuld eintreiben könne, aber nicht von einem Nächsten (Juden). 5. B. M. 15,3.
143. Dass man dem Priester von den Opfertieren den Bug, die Kinnbacke und den Magen geben müsse. 5. B. M. 18,3.
144. Dass dem Priester die Erstlinge von der Schafschur geben müsse. 5. B. M. 18,4.
145. Von allen verbannten Gütern soll Etwas G‘tt und Etwas den Priestern gehören. 3. B. M. 27,28.
146. Dass alles Vieh und Geflügel ordentlich geschlachtet werden müsse, um das Fleisch essen zu dürfen. 5. B. M. 12,21.
147. Das Blut der Tiere und der Vögel müsse zugedeckt werden. 3. B. M. 17,13.
148. Dass man aus einem Vogelnest nicht die Mutter samt den Jungen nehmen dürfe, sondern die Erstere wegschicken müsse. 5. B. M. 22,7.
149. Dass man die Zeichen der reinen Tiere gehörig untersuchen müsse. 3. B. M. 9,2.
150. Ebenso die Zeichen der reinen Vögel. 5. B. M. 14,11.
151 Ebenso die der reinen Heuschrecken. 3. B. M. 11,21.
152. Ebenso bei den Fischen. 3. B. M. 11,9.
153. Dass die ersten Tage der Monate geheiligt werden, und dass das hohe Gericht (Sanhedrin) allein die Monate und Jahre berechne. 2. B. M. 12,2.
154. Dass man am Shabbat ruhe. 2. B. M. 23,12.
155. Dass man den Shabbat heilige. 2. B. M. 20,8.
156. Dass man am Vorabend des Pessachfestes allen Sauerteig aus den Häusern wegschaffe. 2. B. M. 12,15.
157. Dass man am ersten Pessachabend die Geschichte des Auszugs aus Mizrajim seinen Kindern erzählen müsse. 2. B. M. 13,8.
158. Dass man diesen Abend ungesäuertes Brot essen müsse (sowie den folgenden Tagen des Festes). 2. B. M. 12,18.
159. Dass man den ersten Pessachtag ruhen müsse. 2. B. M. 12,16.
160. Ebenso am siebenten Tage des Pessachfestes. 2. B. M. 12,16.
161. Dass man von der Ernte an 49 Tagen zählen solle. 3. B. M. 23,15.
162. Dass man am 50. Tage ruhen solle. 3. B. M. 23,21. (Schawuoth)
163. Dass man am ersten Tage des siebenten Monats ruhen soll. (Rosch HaShana)
164. Dass man am zehnten Tage desselben Monats sich peinigen müsse. 3. B. M. 16,29.
165. Dass man an diesem Festtage ruhen müsse. 3. B. M. 23,32.
166. Dass man am ersten Tag von Sukkoth ruhen müsse. 3. B. M. 23,25.
167. Ebenso am achten Tage desselben Festes. 3. B. M. 23,36.
168. Dass man an diesem Feste sieben Tage in Laubhütten wohne. 3. B. M. 23,42.
169. Dass man den ersten Tag dieses Festes einen Lulaw (Palmzweig) trage. 3. B. M. 23,40.
170. Dass man am ersten Tage des Rosch HaShana die Stimme des Schofar (Horns) hören solle. 3. B. M. 29,1.
171. Dass jeder Jisraelite alle Jahre einen Schekel Kopfgeld im Tempel geben müsse. 2. B. M. 30,13.
172. Dass man jeden Propheten seines Zeitalters gehorchen müsse, wenn er nämlich das Gesetz unverändert lässt. 5. B. M. 28,15.
173. Dass Jisrael einen König über sich setzen solle. 5. B. M. 27,15.
174. Dass man dem grossen Rat (Sanhedrin) gehorchen müsse. 5. B. M. 17,11.
175. Dass beim Gericht jede Sache nach der Mehrheit der Stimmen entschieden werde. 2. B. M. 23,2.
176. Dass man Richter und Büttel in jeder Gemeinde Jisraels setzen solle. 5. B. M. 16,18.
177. Dass beim Gericht kein Unterschied, Vorzug, hinsichtlich der streitenden Personen stattfinden darf. 3. B. M. 19,15.
178. Dass man seinem Nächsten vor dem Gericht zeugen müsse, wenn man es wahrhaft kann. 3. B. M. 5,1.
179. Dass das Gericht die Zeugen gehörig ausforsche, um zu sehen, ob sie war zeugen. 5. B. M. 13,14.
180. Man soll die falschen Zeugen mit eben der Strafe belegen, die sie ihrem Nächsten durch ihr falsches Zeugnis verursachen wollten. 5. B. M. 19,19.
181. Dass man der jungen Kuh das Genick brechen soll (wenn Jemand unversehens einen Totschlag begangen hat). 5. B. M. 21,4.
182. Dass man sechs Freistädte errichte. 5. B. M. 19,3.
183. Dass man den Leviten Städte zum Bewohnen geben müsse, und dass diese Städte auch Schutzörter sein sollen. 5. B. M. 35,2.
184. Dass man um die Dächer Geländer machen müsse. 5. B. M. 22,8.
185. Dass man diejenigen ausrotten müsse, welche Abgötterei mit den Sternen und den Planeten treiben. 5. B. M. 14,2.
186. Dass diejenigen Jisraeliten, die sich verleiten liessen, zur Abgötterei überzugehen, getötet und ihre Städte verbrannt werden sollen. 5. B. M. 13,16.
187. Dass man die bekannten sieben Völker im Lande Jisrael ausrotte. 5. B. M.
20,17.
188. Dass man den Samen von Amalek ausrotte. 5. B. M. 25,19.
189. Dass man jederzeit in Erinnerung behalte, was Amalek an Jisrael tat. 5. B. M. 25,17.
190. Dass man Krieg führe nach dem vorgeschriebenen Gesetz. 5. B. M. 20,10.
191. Dass man den Priester zum Krieg salbe. 5. B. M. 20,2.
192. Dass man einen Ort ausserhalb des Lagers bezeichne, um Notbedürfnisse
zu verrichten. 5. B. M. 23,12.
193. Ausser den Waffen eine kleine Schaufel noch zu haben, um mit derselben die Ausleerungen zu bedecken. 5. B. M. 12,10.
194. Den Raub wieder zurückzugeben. 3. B. M. 6,4.
195. Almosen zu geben. 3. B. M. 15,8-11.
196. Einen jüdischen Knecht wohl zu belohnen, ebenso eine jüdische Magd. 5. B. M. 15,14.
197. Dass man dem Armen Geld leihen soll, 2. B. M. 22,25, das Wort man, bedeutet nicht ein Wille, sondern Gebot nach 5. B. M. 15,8.
198. Dass man dem Fremden, der Abgötterei treibt, auf Wucher leihen soll, 5. B. M. 23,20.
199. Dass man das Pfand seinem Eigentümer zurückgeben soll. 5. B. M. 24,13.
200. Dass man dem Taglöhner seinen Taglohn zu rechter Zeit geben soll. 5. B. M. 24,15.
201. Dass man den Arbeiter im Weinberg von der Frucht essen lasse während der Zeit wenn er arbeitet. 5. B. M. 23, 24, 25.
202. Dass man dem Vieh des Nächsten, das unter der Last fällt, aufhelfen solle. 2. B. M. 23,5.
203. Dass man dem Nächsten helfe, die heruntergefallene Last von seinem Vieh wieder aufzuladen. 5. B. M. 22,4.
204. Dass man eine verlorene Sache dem Verlustträger zurückgeben soll. 5. B. M. 22,1.
205. Dass man den sündigen Nächsten zurechtweise, ermahne. 3. B. M. 19,17.
206. Dass man alle seine Bundesgenossen lieben soll. 3. B. M. 19,18.
207. Dass man den Fremden lieben soll. 5. B. M. 10,19.
208. Dass man eine richtige Waage und ein richtiges Gewicht führen soll. 3. B. M. 19,36.
209. Dass man die Weisen ehren soll. 3. B. M. 19,32.
210. Dass man Vater und Mutter ehren soll. 2. B. M. 20,12.
211. Dass man sich vor ihnen fürchten soll. 3. B. M. 19,3.
212. Dass man fruchtbar sei und sich mehre. 1. B. M. 1,18.
213. Dass man sich verheirate mit vorhergehendem Eheverlöbnis. 5. B. M. 24,1.
214. Dass der Mann sich mit seiner jungen Frau im ersten Jahre seiner Verheiratung freue, frei sei vom Kriege und von allen öffentlichen Geschäften. 5. B. M. 24,5.
215. Dass man die Söhne am achten Tage nach der Geburt beschneide. 3. B. M. 12,3.
216. Dass man die Witwe des ohne Kinder verstorbenen Bruders heiraten müsse. 5. B. M. 5,5.
217. Dass man besagter Witwe Chalizah (Schuhausziehen) gebe, wenn man sie nicht heiratet. 5. B. M. 25,9.
218. Dass man eine Jungfrau, welche man genotzüchtigt hat, heiraten müsse. 5. B. M. 22,29.
219. Und diese Frau muss er Zeit seines Lebens behalten, er kann ihr niemals den Scheidebrief geben. 5. B. M. 22,19.
220. Wer eine Jungfrau beredet, und wohnt ihr bei, und der Vater will sie ihm nicht zur Frau geben, der muss dem Vater 50 Schekel zahlen nebst den anderen kosten. 2. B. M. 22,16.
221. Mit einer schönen Frau, welche man im Krieg gefangen hat verfahre man nach der Vorschrift des Gesetzes. 5. B. M. 21,11.
222. Dass die Ehescheidung mittelst eines Scheidebriefs geschehen müsse. 5. B. M. 24,1.
223. Mit einer Ehebrecherin verfahre man nach dem Gesetz. 4. B. M. 5,30.
224. Den G‘ttlosen soll man mit Schlägen (39) züchtigen. 5. B. M. 25,2.
225. Dass man einen, der unversehens einen Todschlag beging, in das Exil verweise (in einen der Schutzörter), siehe Gebot 182. 4. B. M. 35,25.
226. Das Gericht kann durch das Schwert richten lassen. 2. B. M. 21,20.
227. Auch durch den Strang. 3. B. M. 20,10.
228. Auch durch Feuer. 3. B. M. 20,14.
229. Auch durch Steinigen. 5. B. M. 22,24.
230. Auch durch Hängen. 5. B. M. 21,22.
231. Der Getötete muss denselben Tag noch begraben werden. 5. B. M. 21,23.
232. Dass man einen hebräischen Knecht nach dem Gesetz richte. 2. B. M. 21,2.
233. Dass Jemand eine gekaufte hebräische Magd heiraten soll. 2. B. M. 21,8.
234. Wenn sie ihm nicht gefällt, so soll er sie freigeben. 2. B. M. 21,8.
235. Dass ein kananäischer Knecht ewig dienen müsse. 3. B. M. 25,46.
236. Ein Verwunder muss Geldstrafe zahlen. 2. B. M. 21,18.
237. Dass der Eigentümer eines Viehs, welches Schaden verursacht hat, solchen ersetzten müsse. 2. B. M. 21,35.
238. Dass derjenige, der Schaden durch eine ihm gehörige Grube verursacht hat, solche ersetzen müsse. 2. B. M. 21,35.
239. Ein Dieb muss entweder bezahlen oder den Umständen nach muss er auch getötet werden. 2. B. M. 21, 1, 2, 16.
240. Wenn Jemand des Nächsten Acker durch sein Vieh beschädigen lässt, so muss das Gericht darüber urteilen. 2. B. M. 22,5.
241. Dass das Gericht über Feuerschaden urteilen müsse. 2. B. M. 22,6.
242. Ebenfalls soll man urteilen, wenn ein unbelohnter Verwahrer einer Sache dieselbe vernachlässigt hat und dadurch Schaden verursacht. 2. B. M. 22,7.
243. Ebenfalls bei einem belohnten Verwahrer einer Sache. 2. B. M. 22,10.
244. Desgleichen bei einem Leiher einer Sache. 2. B. M. 22,14.
245. Dass das Gericht über kaufen und verkaufen Recht sprechen müsse. 3. B. M. 25,14.
246. Ebenfalls über den Kläger und Beklagten. 2. B. M. 22,9.
247. Dass man einen Verfolgten retten müsse, selbst auf Kosten des Lebens des Verfolgers. 5. B. M. 25,12.
248. Dass man über Erbschaft Recht sprechen müsse. 5. B. M. 27,8.

Die 365 Verbote

1. Dass man an keinem anderen G‘tt ausser dem Ewigen unserem G‘tt glauben soll. 2. B. M. 20,3.
2. Dass man weder selbst, noch durch Andere Bildnisse desselben machen lasse. 2. B. M. 20,4.
3. Dass man nicht Sternen- und Planetendienst treibe, auch nicht Anderen zu Gefallen. 2. B. M. 34,17.
4. Dass man (auch nicht zur Zierde) Bilder den Cuthäern (Heiden) mache, obgleich sie dieselben nicht verehren. 2. B. M. 20,23.
5. Dass man sich nicht bücke, den Sternen und Planeten zu dienen, wenn auch dieser Sternendienst nicht im Bücken bestände. 2. B. M. 20,5.
6. Dass man nicht solchen Sachen diene, welche zu den Sternen und Planeten gehören. 2. B. M. 20,5.
7. Dass Niemand seinen Sohn (oder Tochter) dem Moloch (durch das Feuer) gehen lasse. 3. B. M. 18,21.
8. Dass man kein Werk Obh (d.i. Wahrsagerei) treibe. 3. B. M. 19,31.
9. Dass man nicht das Werk Jidoni treibe (d.i. Zeichendeutung). 3. B. M. 19,31.
10. Dass man nicht Sternen- und Planetendienst schaue. 3. B. M. 19,4.
11. Dass man keine Säule (Astarte) aufrichte. 5. B. M. 16,22.
12. Dass man keinen Bildnissen (d.i. gemalten Stein) aufrichte. 3. B. M. 26,1.
13. Dass man keinen Baum pflanze in dem Tempel. 5. B. M. 16,21.
14. Dass man nicht bei Sternen und Planeten (d.i. bei falschen Göttern) schwöre oder veranlasse, dass die Abgötter selbst dabei schwören. 2. B. M. 23,13.
15. Dass Niemand die Kinder Jisraels zum Sternen- und Planetendienst verleite. 2. B. M. 23,13.
16. Dass Niemand einen Anderen zum Götzendienst zwinge. 5. B. M. 13,11.
17. Dass man keinen Betrüger liebe. 5. B. M. 13,8.
18. Dass man nicht aufhöre, einen Betrüger zu hassen. 5. B. M. 13,8.
19. Dass man einen Betrüger nicht befreie (wenn er in Gefahr ist), sondern demselben vielmehr zum Tode helfe. 5. B. M. 13,8.
20. Das der Betrogene nicht die Sache des Betrügers verteidige. 5. B. M. 13,8.
21. Dass der Betrogene die Schuld des Betrügers (d.i. dessen Betrug) nicht verschweige, wenn er Kenntnis davon hat 5. B. M. 13,8.
22. Dass Niemand derjenigen Sache sich bediene, mit welchen die Götzen geziert und bekleidet werden. 5. B. M. 7,25.
23. Dass eine abgöttische Stadt nicht wieder gebaut werde (wenn sie einmal zerstört worden ist, wie es das Gesetz gebiete). 5. B. M. 13,16.
24. Dass man nicht den Raub von einer abgöttischen Stadt gebrauche. 5. B. M. 13,17.
25. Dass man sich weder derjenigen Sachen bediene, welche zum Götzendienst gehören, noch dieselben gebrauche; auch keine Geschenke annehme, auch keinen Wein, welcher ihm geweiht ist. 5. B. M. 7,26.
26. Dass Niemand durch ihren Namen (nämlich der Abgötter) weissage. 5. B. M. 18,20.
27. ‚Dass Niemand falsch prophezeie. 5. B. M. 18,20.
28. Dass Niemand den anhöre, welcher in der Abgötter Namen prophezeit. 5. B. M. 13,3.
29. Dass Niemand abwehre, wenn ein falscher Prophet getötet wird und man sich nicht fürchte, denselben zu töten. 5. B. M. 18,22.
30. Dass Niemand in den Sitten der Abgötter und in ihren Gebräuchen wandle. 3. B. M. 20,23.
31. Dass Niemand sich aufs Weissagen verlege. 5. B. M. 18,10.
32. Dass Niemand zaubere. 3. B. M. 19,26.
33. Dass Niemand Tage wähle. 3. B. M. 19,26.
34. Dass Niemand magische Künste treibe.
35. Dass Niemand Geister beschwöre. 5. B. M. 18.11.
36. Dass Niemand das Orakel (Obh) befrage. 5. B. M.18,11.
37. Dass Niemand das Orakel (Jidoni) befrage. 5. B. M.18,11.
38. Dass Niemand im Traum die Toten frage. 5. B. M.18,11.
39. Dass ein Weib keine Männerkleidung trage. 5. B. M. 22,5.
40. Dass ein Mann nicht Weiberkleider trage. 5. B. M.22,5.
41. Dass niemand etwas an seinem Leibe schreibe (ätze, einbeize, tätowiere), wie Diejenigen, welche den Sternen und Planeten diene. 3. B. M. 19,28.
42. Dass niemand sich kleide mit Zweierlei (Leinen und wolle in einem und demselben Zeuge gewebt). 5. B. M. 22,11
43. Dass Niemand sein Haupt rundum abschere, wie die abgöttischen Priester tun. 3. B. M. 19,27.
44. Dass niemand seinen Bart verderbe, wie die abgöttischen Priester tun. 3. B. M. 19,27.
45. Dass sich Niemand (ein Mal, Zeichen) einschneide oder ritze, wie die Abgötter. 5. B. M. 14,1.
46. Dass man nicht nach Ägypten wieder zurückkehre, um daselbst zu wohnen. 5. B. M. 17,16.
47. Dass Niemand die Lüste seines Herzens und seiner Augen nachwandle. 4. B. M. 15,39.
48. Dass man kein Bündnis mache mit den sieben Völkern. 5. B. M. 20,16.
49. Dass man nicht Einen aus den sieben Völkern leben lasse. 5. B. M. 24,6.
50. Du sollst keine Barmherzigkeit haben mit den Abgöttertreibenden. 5. B.
M. 7,2.
51. Dass man die Abgöttischen nicht wohnen lasse im Lande. 2. B. M. 23,33.
52. Dass man sich nicht verschwägere mit den Abgöttern. 5. B. M. 7,3.
53. Dass eine israelitische Tochter niemals einen Ammoniter oder einen Moabiter heirate. 5. B. M. 23,33.
54. Nach dem dritten Geschlecht soll man einen Edomiter aus der Gemeinde nicht entfernen. 5. B. M. 23,7.
55. Dass man die Ägypter nur bis zum dritten Geschlecht aus der Gemeinde schaffe.
56. Dass man zur Zeit des Krieges den Ammonitern und Moabitern nicht, wie anderen Völkern, Frieden anbiete. 5. B. M. 23,7.
57. Dass man zur Kriegszeit nicht fruchtbare Bäume verderbe. 5. B. M. 20,19.
58. Dass sich die Soldaten nicht fürchten, auch nicht vor ihren Feinden im Kriege. 5. B. M. 2,3; 7,21; 3,22.
59. Dass wir nicht vergessen des Bösen, das uns Amalek getan hat. 5. B. M.25,19.
60. Dass wir uns bestreben sollen, G’tt zu loben. 2. B. M. 22,28.
61. Dass Niemand einen unbesonnenen Eid tue. 3. B. M. 19,12.
62. Dass Niemand vergeblich schwöre. 2. B. M. 20,7.
63. Du sollst den Namen des Hochgelobten G’ttes nicht vergeblich führen (entweihen).
64. Du sollst den Herrn nicht versuchen. 5. B. M. 6,16.
65. Dass Niemand das Heiligtum (Tempel), die Synagoge, die Lehrschule
verderbe; auch soll Niemand Heilige Namen G’ttes auslöschen oder heilige Schriften verderben. 5. B. M.12, 2, 4.
66. Dass der Gehenkte nicht über Nacht am Galgen bleibe. 5. B. M. 21,23.
67. Dass man nicht aufhöre, den Tempel zu bewachen.
68. Dass der Priester nicht zu aller Zeit in den Tempel gehe. 3. B. M. 16,12.
69. Dass kein Fehlerhafter am Körper zum Altar und weiter in den Tempel hineingehe. 3. B. M. 21,23.
70. Dass kein Fehlerhafter im Tempel diene. 3. B. M. 21,17.
71. Dass kein Fehlerhafter auch nur auf eine kurze Zeit im Tempel diene. 3. B. M. 21,21.
72. Dass die Leviten nicht das Amt der Priester verrichten sollen und
umgekehrt. 3. B. M. 28,3.
73. Wer Wein getrunken hat, darf nicht in den Tempel gehen, auch nicht das Gesetz lehren. 3. B. M. 10, 9, 11.
74. Kein Fremder darf im Tempel dienen. 4. B. M. 28,4.
75. Kein unreiner Priester darf aufwarten im Tempel. 3. B. M. 22,2.
76. Auch kein Priester, der denselben Tag, wenn es Abend ist, sich wegen Unreinigkeit waschen muss. 3. B. M. 22,2.
77. Kein unreiner Priester darf in den Vorhof des Tempels gehen. 4. B. M. 5,3.
78. Dass kein Unreiner in das Lager der Leviten gehe. 5. B. M. 23,10.
79. Dass man den Altar nicht von zugehauenen Steinen bauen soll. 2. B. M. 20,25.
80. Dass man nicht mittels Stufen auf den Altar steifen darf. 5. B. M. 20,26.
81. Dass man nicht räuchern, noch Opfer bringen darf auf einem goldenen Altar. 2. B. M. 30,9.
82. Dass man das Feuer auf dem Altar nicht ausgehen (erlöschen) lassen darf. 3. B. M. 6,13.
83. Dass man das Salböl recht mache nach dem Gewicht. 2. B. M. 30,32.
84. Dass sich kein Fremder mit solchem Salböl salben dürfe. 2. B. M. 30,32.
85. Dass kein Privatmann sich das Rauchwerk machen soll, wie es im Tempel erforderlich ist. 2. B. M. 30,37.
86. Dass man die Stangen aus der Bundeslade nicht herausziehen dürfe. 2. B. M. 25,15.
87. Dass der Brustschild vom Leibrock (des Hohenpriesters) nicht losgemacht werden darf. 2. B. M. 28,28.
88. Das Oberkleid (des Hohepriesters) darf nicht zerrissen werden. 2. B. M. 28,32.
89. Dass man ausserhalb des Tempels nicht opfern darf. 5. B. M. 12,13.
90. Dass man auch die Opfer nicht ausserhalb des Tempels schlachten darf. 3.
B. M. 17, 3, 4.
91. Dass man keine fehlerhaften Sachen auf den Altar bringen dürfe. 3. B. M. 22,22.
92. Dass fehlerhafte Opfer nicht geschlachtet werden dürfen. 3. B. M. 22,22.
93. Dass das Blut unreiner Tiere nicht auf den Altar gesprengt werden darf. 3. B. M. 22,24.
94. Dass man die fehlerhaften Opferstücke nicht beräuchern dürfe. 3. B. M. 22,22.
95. Dass man kein Tier opfern dürfe, an welchem auch nur ein zufälliger, vorübergehender Fehler sich befindet. 5. B. M. 17,1.
96. Man darf kein fehlerhaftes Tier opfern, welches man von der Hand der Heiden empfangen hat. 3. B. M. 22,25.
97. Man darf keinen Fehler machen an einem Tier, welches zum Opfer bestimmt ist. 3. B. M. 22,2.
98. Man darf kein Gesäuertes oder Honig opfern. 3. B. M. 2,11.
99. Dass man nicht Ungesalzenes opfere. 3. B. M. 2,13.
100. Dass man keinen Hurenlohn oder Hundegeld opfere. 5. B. M. 23,18.
101. Ein Tier mit seinen Jungen soll man nicht an einem und demselben Tage schlachten. 3. B. M. 22,28.
102. Dass man kein Olivenöl an ein Sündopfer tue. 3. B. M. 5,11.
103. Auch keinen Weihrauch darf man darauf tun. 3. B. M. 5,11.
104. Dass man kein Öl an das Opfer einer Ehebrecherin tun dürfe. 4. B. M. 5,15.
105. Auch keinen Weihrauch.
106. Dass die Opfertiere nicht verwechselt werden dürfen. 3. B. M. 27,10.
107. Dass man ein für eine Sache bestimmtes Opfer nicht für eine andere Sache verwenden dürfe. 3. B. M. 27,26.
108. Dass man die Erstgeburt des reinen Viehes nicht löse. 4. B. M. 18,17.
109. Dass man den Zehnten des Viehs nicht verkaufen darf. 3. B. M. 27,33.
110. Dass man einen gebannten Acker nicht verkaufen darf. 3. B. M. 27,28.
111. Denselben auch nicht einlösen dürfe.
112. Dass man das Haupt vom Versöhnungsvogel (Opfer) nicht abschneiden dürfe. 3. B. M. 5,8.
113. Dass man nicht arbeite mit einem geheiligten Vieh. 5. B. M. 15,19.
114. Dass man die heiligen Tiere nicht scheren dürfe.
115. Dass man das Pessachlamm nicht schlachten dürfe, so lange noch gesäuertes Brot im Hause sich befindet. 2. B. M. 23,18.
116. Dass nichts vom Pessachlamm aufbewahrt bleibe und die Nacht über entheiligt werde. 2. B. M. 23,18.
117. Dass nichts vom Fleische des Pessachlamms übrig bleibe. 2. B. M. 12,10.
118. Dass nichts von dem Opfer des 14. Tages (am Vorabend vor Pessach, welcher im Monat Nisan fällt) übrig bleibe bis auf den dritten Tag. 5. B. M.
16,4. (Nämlich bis den zweiten Tag von Pessach, der dritte Tag, dass es geschlachtet worden, so will es die Tradition.)
119. Dass nichts vom Fleische des anderen Pessachlamms (siehe 4. B. M. 9,12) übrig bleibe bis den anderen Morgen. 4. B. M. 9,12.
120. Dass man nichts vom Schuldopferfleische und ebenso vom Fleische aller anderen heiligen Opfer übrig lasse bis zum Morgen. 3. B. M. 7, 15; 2. B. M. 12, 10.
121. Dass man dem Pessachlamm kein Bein zerbreche. 2. B. M. 12,46.
122. Dass man dem anderen Pessachlamm (wenn Jemand durch Unreinigkeit oder durch eine lange Reise verhindert ward, das Pessachlamm am 14. Tage des ersten Monats zu essen, so muss er solches am 14. Tage des zweiten Monats essen) auch kein Bein zerbrechen. 4. B. M. 9,12.
123. Dass man von dem Pessachlamm nichts aus der Gesellschaft wegtrage. 2. B. M. 12,46.
124. Dass die übrigen Opfer nicht gesäuert werden dürfen. 3. B. M. 6,16.
125. Dass das Pessachlamm nicht roh oder gekocht, sondern gebraten gegessen werden müsse. 2. B. M. 12,9.
126. Dass das Pessachlamm keinem Fremden Einwohner zu essen gegeben werde. 2. B. M. 12,46.
127. Dass kein Unbeschnitterner das Pessachlamm esse. 2. B. M. 12,46.
128. Dass das Pessachlamm nicht zu essen gegeben werde einem Abtrünnigen (Jisraeliten), der sich der Abgötterei gewendet hat. 2. B. M. 12,43.
129. Dass kein Unreiner heilige Sachen esse. 3. B. M. 7,20.
130. Dass man heiliges Fleisch, welches unrein geworden, nicht essen darf. 3. B. M. 7,12.
131. Dass man dasjenige nicht esse, was vom Opfer übrig bleibt. 3. B. M. 19,8.
132. Dass man keine Sachen esse, die verflucht, ein Gräuel ist. 3. B. M. 7,18 .
133. Kein Fremder soll vom heiligen Opfer essen. 3. B. M. 22,10.
134. Dass kein Hausgenosse von den Priestern oder ein Taglöhner vom Heiligen (darunter wird hier und in den folgenden drei Verbote verstanden, was den Priestern als Geschenk gegeben werden muss) esse. 3. B. M. 22,10.
135. Dass kein Unbeschnitterner vom Heiligen esse. 2. B. M. 12,48. (Hier ist eigentlich nur vom Pessachlamm die Rede, aber die Talmudisten haben dieses Verbot auf alles angewendet, was nur irgendeine Heiligkeit hat.)
136. Dass kein unreiner Priester vom Heiligen esse. 3. B. M. 12,4.
137. Dass kein Entheiligter (d.i. eines Priesters Tochter, welche einen Fremden geheiratet hat) vom heiligen Opfer esse, werde von der Brust, noch von dem Schenkel. 3. B. M. 22,12.
138. Dass man ein Speiseopfer eines Priesters nicht esse, sondern ganz verbrenne. 3. B. M. 6,23.
139. Dass das Fleisch eines Versöhnungsopfers, dessen Blut ins Stiftszelt gebracht wurde, um ein Heiligtum zu sühnen, nicht gegessen werde. 3. B. M. 6,23.
140. Dass die absichtlich fehlerhaft gemachten Opfer nicht gegessen werden dürfen.
141. Dass der zweite Zehnt vom Getreide nicht ausser Jerusalem gegessen werden darf.
142. Ebenso der zweite Zehnt vom Most.
143. Ebenso wenig der zweite Zehnt vom Öl. (5. B. M. 12,17. Für alle drei Verbote.)
144. Dass man eine fehlerhafte Erstgeburt (vom Vieh) nicht ausser Jerusalem esse. 5. B. M. 12,17.
145. Dass die Priester kein Versöhnungs- und Schuldopfer ausser dem Vorhof des Tempels essen. 5. B. M. 12,17.
146. Dass man das Fleisch des Brandopfers nicht esse.
147. Dass man vor dem Blutsprengen, selbst der geringeren Opfer, deren Fleisch nicht essen dürfe. 5. B. M. 12,17.
148. Dass kein Fremder heiliges Fleisch essen dürfe. 2. B. M. 29,33.
149. Dass der Priester die Erstlinge nicht essen dürfe, bevor er solche in den Tempel gebracht hat. 5. B. M. 12,17.
150. Dass man den zweiten Zehnten nicht esse in Unreinigkeit, selbst in Jerusalem nicht, bis sie gehoben ist. 5. B. M. 26,14.
151. Dass man den zweiten Zehnten nicht in Traurigkeit esse. 5. B. M. 12,14.
152. Dass man von dem zweiten Zehnten nicht etwas vertausche gegen etwas, was nicht gegessen wird. 5. B. M. 26,14.
153. Dass man keine unverzehnte Speise essen dürfe. (alles, was aus der Erde seine Nahrung hat, musste verzehntet werden.) 3. B. M. 22,15.
154. Dass man alles nach der Ordnung gebe, nämlich zuerst muss man die Erstlinge, dann das grosse Opfer für den Priester, dann den ersten und endlich den zweiten Zehenten geben. 2. B. M. 22,29.
155. Dass man die Gelübde und freiwilligen Opfer nicht verspäte. 5. B. M. 23,21.
156. Dass Niemand nach Jerusalem hinaufziehe ohne Opfer. 2. B. M. 23,15.
157. Dass Niemand übertrete die Worte, durch welche er sich selbst etwas verboten hat. 4. B. M. 30,3.
158. Dass kein Priester eine Hure zur Frau nehme;
159. auch keine Geschwächte;
160. auch keine Vertriebene (von ihrem Manne). 3. B. M. 21,7. Für alle drei Verbote.
161. Dass der Oberpriester auch keine Witwe heiraten darf. 3. B. M. 21,14.
162. Dass der Oberpriester auch keine Witwe ohne Verlobung beschwägern darf. 3. B. M. 21,15.
163. Dass der Priester ins Heiligtum mit entblösstem Haupte gehen muss. 3. B. M. 10,6.
164. Dass der Priester nicht mit zerrissenen Kleidern ins Heiligtum gehen darf. 3. B. M. 10,6.
165. Dass der Priester während des Dienstes nicht aus dem Tempel gehen darf. 3. B. M. 10,7.
166. Dass kein Priester sich wegen toter, die nicht seine Angehörigen sind, verunreinigen darf. 3. B. M. 21,1.
167. Dass ein Oberpriester sich auch wegen seiner verstorbenen Eltern nicht verunreinigen darf 3. B. M. 21,11.
168. Dass derselbe nicht hingehe, wo ein toter sich befindet. 3. B. M. 21,11.
169. Dass der stamm Levi keinen Teil im heiligen Lande nehme. 5. B. M. 18,2.
170. Dass derselbe auch keinen Teil an dem Raube bei der Einnahme des gelobten Landes haben soll. 5. B. M. 18,1.
171. Dass man sich wegen eines Toten keine Glatze machen (kahl scheren) lassen darf. 5. B. M. 14,1.
172. Dass man kein unreines Tier esse. 3. B. M. 11,4.
173. Auch keinen unreinen Fisch. 3. B. M. 11,11.
174. auch keinen unreinen Vogel. . B. M. 11,13.
175. Auch kein fliegendes Insekt. 5. B. M. 14,19.
176. Auch kein kriechendes Tier. 3. B. M. 11,44.
177. Auch kein kriechendes Gewürm.
178. Auch keine Würmer, welche sich in Früchten befinden. 3. B. M. 11,42.
179. Auch keine kriechenden Tiere, welche sich im Wasser befinden. 3. B. M. 11,43.
180. Auch kein getötetes, nicht ordentlich geschächtetes, von selbst gestorbenes Vieh. 5. B. M. 14,21.
181. Auch kein zerrissenes Vieh. 2. B. M. 22,31.
182. Dass man kein Glied von einem noch lebenden Tiere essen darf. 5. B. M. 22,23.
183. Dass man die Spannader nicht essen darf. 1. B. M. 32,32.
184. Dass man kein Blut esse. 3. B. M. 7,26.
185. Dass man kein Fett vom Ochsen oder von einer Kuh usw. esse, von allen reinen Tieren nicht, welche zum Opfer gerecht sind. (Jetzt auch solches Fett nicht, welches sich an gewissen Stellen des Viehs befindet) 3. B. M. 7,23.
186. Dass man kein Fleisch mit der Milch koche. 2. B. M. 23,19 und 2. B. M. 34,26.
187. Dass man kein Fleisch mit Milch esse. Derselbe Vers. Aber im 5. B. M. 14,21.
188. Dass man nicht das Fleisch eines gesteinigten Ochsen esse. 2. B. M. 21,18.
189. Dass man vor Pessach kein Brot von der neuen Frucht esse. 3. B. M. 23,14.
190. Dass man keinen gerösteten Weizen von der neuen Frucht esse.
191. Dass man keine Ähren von einer neuen Frucht esse.
192. Dass man keine Vorhaut (Frucht von jungen Bäumen) esse, bevor solche drei Jahre alt sind. 3. B. M. 19,23.
193. Man darf nicht essen Früchte zweierlei Samens, welche in einem Weinberg gesät wurden 5. B. M. 22,9.
194. Dass man keinen Abgötterwein trinke. 5. B. M. 22,38.
195. Dass man nicht esse und trinke, wie Fresser und Säufer. 5. B. M. 21,20.
196. Dass man am Jom Kippur faste. 3. B. M. 23,29.
197. Dass man kein Gesäuertes am Pessachfest essen dürfe. 2. B. M. 13,3.
198. Auch nicht eine Vermischung von Gesäuertem. 2. B. M. 12,20.
199. Am Vorabend des Pessachfestes darf man nach der sechsten Stunde des
Tages kein Gesäuertes mehr essen. 5. B. M. 16,3.
200. Es darf auch kein Sauerteig während der Dauer des Pessachfestes sich in den Häusern befinden. 2. B. M. 13,7.
201. Auch durchaus nichts Gesäuertes. 2. B. M. 12,19.
202. Dass kein Nasiräer Etwas geniesse, was mit Wein vermischt ist oder einen Weingeschmack hat. 4. B. M. 6,3.
203. Auch keine frischen Trauben.
204. Auch keine trockenen Trauben.
205. Auch keine Weinkörner essen.
206. Auch keine Hülsen von Trauben.
207. Auch sich an keinem Toten verunreinigen. 4. B. M. 6,7.
208. In kein Totenhaus gehe. 4. B. M. 6,6; 3. B. M. 21 ,2 11.
209. Sein Haar nicht schere. 4. B. M. 6,5.
210. Dass man nicht alles Getreide am Felde abschneide. 3. B. M. 19,9.
211. Dass man die gefallenen Ähren nicht aufsammle. 4. B. M. 19,9.
212. Dass man die Weintrauben, welche abgefallen oder am Stock unter den Blättern sitzen blieben, nicht auflesen darf. 3. B. M. 18,10.
213. Dass man auch die abgefallenen Weinbeeren nicht auflese.
214. Dass man nicht zurückgehe, um vergessene Garben zu holen, auch die Ältesten der Bäume nicht nachschütteln. 5. B. M. 20, 19, 20.
215. Dass man nicht zweierlei Samen zugleich säe. 3. B. M. 19,19.
216. Dass man im Weinberg kein Getreide oder keine Kräuter säe. 5. B. M. 22,9.
217. Dass man kein Tier sich vermischen lasse mit einem Tiere anderer Gattung. 3. B. M. 19,19.
218. Dass man keine Arbeit tun lasse durch Tiere verschiedener Gattung. 5. B. M. 22,10.
219. Man soll des Tieres Maul nicht verstopfen, dass es von dem esse, woran es arbeitet, z.B. während des Dreschens. 5. B. M. 25,4.
220. Dass man das Feld nicht bearbeite im siebenten Jahre. 3. B. M. 25,4.
221. Auch die Bäume nicht.
222. Dass man das selbst Gewachsene im siebenten Jahre nicht abschneide. 3. B. M. 15,5.
223. auch die Baumfrüchte nicht. 3. B. M. 25,11.
224. Dass man weder Feld, noch Bäume bearbeite im Jubeljahre. 5. B. M. 25,11.
225. Dass man auch in einem solchen Jahre nicht abschneide, was von selbst gewachsen ist.
226. Auch von der Baumfrucht nicht.
227. Dass kein Feld in Israel auf ewig verkauft werden darf. 3. B. M. 25,23.
228. Dass die Vorstädte und die Felder der Leviten nicht verändert werden dürfen. 3. B. M. 25,34.
229. Dass man die Leviten nicht verlassen, sondern ihnen helfen soll. 5. B. M. 12,19.
230. Dass man keine Schuld einfordern darf, sobald das siebente Erlassjahr herangekommen ist. 5. B. M. 15,2.
231. Dass man wegen des herannahenden siebenten Erlassjahres nicht unterlassen soll, dem Armen zu leihen. 5. B. M. 15,9.
232. Dass man nicht unterlassen soll, dem Armen Geld zu leihen; wer ihm leiht, der erfüllt ein Gebot, aber wer solches unterlässt, der übertritt ein Verbot. 5. B. M. 15,7.
233. Dass ein hebräischer Knecht nicht leer entlassen werde. 5. B. M. 15,13.
234. Dass man die Schuld vom Armen nicht einfordere, wenn man weiss, dass er kein Geld hat. 2. B. M. 22,25.
235. Dass man keinem Israeliten Geld auf Zins gebe. 3. B. M. 25,37.
236. Dass man vom Geliehenen keinen Zins nehme.
237. Dass Niemand Unterhändler sei zwischen dem, der Zins nimmt, und dem, der ihn gibt, auch kein Bürge oder Zeuge oder Schreiber des Kontrakts bei diesem Geschäft sei. 3. B. M. 23,15.
238. Dass des Taglöhners Lohn nicht zurückbehalten werde. 3. B. M. 19,3.
239. Dass der Gläubiger kein Pfand mit Gewalt nehmen soll. 5. B. M. 24,10.
240. Dass man nicht vorenthalte das Pfand des Armen, wenn er es bedarf. 5. B. M. 15,12.
241. Dass man kein Pfand von einer Witwe nehme. 5. B. M. 24,17.
242. Dass man keine Gefässe pfände, welche man zur Speisebereitung bedarf. 5. B. M. 24,6.
243. Dass Niemand einen Israeliten stehle. 2. B. M. 20,15.
244. Dass man kein Geld oder Geldeswert stehle. 3. B. M. 19,11.
245. Dass Niemand raube. 3. B. M. 19,13.
246. Dass man die Grenze nicht verrücke. 5. B. M. 19,14.
247. Dass man seinen Nächsten nicht unterdrücken soll. 3. B. M. 19,13.
248. Dass Niemand Geld ableugne, welches er seinem Nächsten schuldig ist. 3. B. M. 19,11.
249. Dass Niemand deshalb falsch schwöre.
250. Dass Niemand betrüge im Handel und Wandel. 3. B. M. 25,14.
251. Dass Niemand auch nicht mit Worten betrüge. 3. B. M. 25,17.
252. Dass Niemand einen Fremden mit Worten betrüge. 2. B. M. 22,21.
253. Dass Niemand einen Fremden im Handel und Wandel betrüge. 2. B. M. 22,21.
254. Dass kein Knecht, der ins Land Israel flieht, seinem Herrn, welcher ausserhalb desselben wohnt, ausgeliefert werde. 5. B. M. 23,15.
255. Dass Niemand einen solchen Knecht betrüge. 5. B. M. 23,36.
256. Dass Niemand Waisen und Witwen betrüge. 2. B. M. 22,22.
257. Dass Niemand einen hebräischen Knecht als Leibeigenen gebrauche. 3. B. M. 25,39.
258. Dass Niemand einen solchen als Leibeigenen verkaufe. 3. B. M. 25,42.
259. Dass man keine Arbeit von einem hebräischen Knecht mit Gewalt erzwinge. 3. B. M. 25,46.
260. Dass man nicht zulasse, dass ein Kuthäer (Heide) einen Dienst von einem hebräischen Knecht, der ihm verkauft worden, mit Gewalt erzwinge. 3. B. M. 25,53.
261. Dass keine hebräische Magd einem anderen verkauft werde. 2. B. M. 21,8.
262. Dass Niemand seiner verheirateten Magd die Nahrung, Bekleidung und Beiwohnung entziehe. 2. B. M. 21,10.
263. Dass Niemand ein schönes Weib 8welches er im Kriege gefangen hat) als Magd verkaufe. 5. B. M. 21,14.
264. Dass Niemand eine schöne Frau als Magd gebrauche.
265. Dass Niemand seines Nächsten Weibes begehre. 2. B. M. 20,17.
266. Dass Niemand Etwas von seinem Nächsten begehre. 5. B. M. 5,21.
267. Dass ein Taglöhner, so lange er im Felde arbeitet, nicht von der Frucht der Erde esse, abreisse, abpflücke. 5. B. M. 23,25.
268. Dass der Taglöhner nicht mehr nehme (von dem, was nicht mehr an der Erde fest ist), als er essen kann. 5. B. M. 23,24.
269. Dass sich Niemand entziehe, die verlorene Sache seines Nächsten ihm wieder zu verschaffen. 5. B. M. 22,3.
270. Dass man das Tier seines Nächsten nicht unter der Last liegen lasse. 5. B. M. 22,4.
271. Dass Niemand betrüge mit Mass und Gewicht, zu wenig messe oder wiege. 5. B. M. 19,35.
272. Dass man nicht zweierlei Mass und Gewicht habe. 5. B. M. 25, 13, 14.
273. Dass man das Recht nicht verdrehe. 3. B. M. 19,15.
274. Dass die Richter kein Bestechungsgeld nehmen sollen. 2. B. M. 23,8.
275. Dass die Richter keine der beiden Parteien vorzugsweise ehren. 3. B. M. 19,15.
276. Dass kein Richter einen bösen Menschen fürchten und deshalb ihm Recht geben soll. 5. B. M. 1,17.
277. Dass man sich des Armen nicht erbarme beim Gericht. 2. B. M. 23,3.
278. Dass kein Richter das Recht eines Sünders deshalb verkehre. 2. B. M. 23,6.
279. Dass man sich desjenigen nicht erbarme, der den Tod verdient hat. 5. B. M. 19,13.
280. Dass Niemand das Recht der Fremdlinge oder Waisen verdrehe. 5. B. M. 24,17.
281. Dass man nicht einen von den Parteien abhören soll, wenn der andere nicht auch gegenwärtig ist. 2. B. M. 23,1.
282. Dass man sich nicht im Gericht zu der Partei neige, die die verdammt (zum Tode), weil sie in Wahrheit ist. 2. B. M. 23,2.
283. Dass niemand den verdammt, welchen man vorher im Gericht losgesprochen hat. 2. B. M. 23,2.
284. Dass man Niemanden zum Richter erwähle, der nicht im Gesetze gelehrt ist, obgleich er sonst in anderen Wissenschaften erfahren sei. 5. B. M. 6,17.
285. Dass man nicht falsch zeuge. 2. B. M. 20,16.
286. Dass kein Gottloser zum Zeugen zuzulassen sei. 2. B. M. 23,1.
287. Auch kein Blutsfreund. 5. B. M. 24,16.
288. Dass die Aussage eines Zeugen nichts entscheidet. 5. B. M. 19,15.
289. Dass Niemand unschuldig zum Tode verurteilt werde. 2. B. M. 20,14.
290. Dass man nicht nach Mutmassung urteile, sondern zwei Zeugen müssen die Sache gesehen haben. 2. B. M. 23,7.
291. Dass Niemand richten soll in einer Sache, wo er selbst vorher als Zeuge aufgetreten ist. 4. B. M. 35,30.
292. Dass der Schuldige nicht getötet werde, wenn er nicht vorher verhört worden ist. 4. B. M. 35,12.
293. Dass sich Niemand des Verfolgers erbarme, sondern man eile ihn zu töten, bevor er den Verfolgten erreicht hat. 5. B. M. 20,12.
294. Dass der nicht gestraft werde, welcher zu sündigen gezwungen ward. 5. B. M. 22,26.
295. Dass man von einem Totschläger kein Geld nehme. 4. B. M. 35,31.
296. Dass man kein Geld annehme von einem unverschuldeten Totschläger. 4. B. M. 35,32.
297. Dass Niemand seinen Nächsten zu töten trachte. 3. B. M. 19,16.
298. Dass Niemand eine –Blutschuld auf sein Haus bringe. 5. B. M. 22,8.
299. Dass man den Einfältigen oder Blinden keinen Anstoss verursache. 3. B. M. 19,14.
300. Dass man bei Geisselung eines Schuldigen nicht zu viel schlage. 5. B. M. 25,3.
301. Dass Niemand den Nächsten verleumde. 3. B. M. 19,16.
302. Auch nicht im Herzen hasse. 3. B. M. 19,17.
303. Auch nicht beschäme.
304. Dass sich Niemand räche. 3. B. M. 19,18.
305. Auch keinen Hass nachtrage.
306. Dass man nicht beim Fangen von Vögeln die Mutter mit den Jungen nehme. 5. B. M. 16,6.
307. Dass man den Grind nicht beschere. 3. B. M. 13,33.
308. Dass man die Zeichen des Aussatzes nicht verheimliche. 5. B. M. 24,8.
309. Dass man weder baue noch behaue das felsige Tal, in welchem eine junge Kuh totgeschlagen werden musste (eines unentdeckten Totschlägers wegen). 5. B. M. 21,4.
310. Dass man keinen Zauberer leben lasse. 2. B. M. 22,18.
311. Dass kein Bräutigam verbunden werde, in Krieg zu gehen, die Mauern zu bewachen, oder sonst für die Gemeindeangelegenheiten etwas zu tun. 5. B. M. 24,11.
312. Dass man gegen das Gericht nicht ungehorsam sein darf. 5. B. M. 17,11.
313. Dass Niemand zu den Geboten des Gesetzes etwas hinzutue, weder zum geschriebenen noch zum mündlichen Gesetz. 5. B. M. 12,32.
314. Auch nichts von demselben abtue.
315. Dass Niemand dem Richter fluche. 2. B. M. 22,18.
316. Auch nicht dem Fürsten, er sei nun König oder das Haupt der Zusammenkunft im Lande Israel.
317. Dass Niemand auch sonst Jemanden von den Israeliten fluche. 3. B. M. 19,14.
318. Vater und Mutter nicht verfluche. 2. B. M. 21,17.
319. Dieselben auch nicht schlage. 2. B. M. 21,15.
320. Keinerlei Arbeit am Shabbat verrichte. 2. B. M. 20,10.
321. Dass Niemand am Shabbat über die Grenze der Stadt gehe, als Reisender. 2. B. M. 16,29.
322. Dass Niemand Feuer anzünde in seiner Wohnung am Shabbat. 2. B. M. 35,3.
323. Dass Niemand am ersten Pessachtage eine Arbeit verrichte. 3. B. M. 23,7.
324. Auch nicht am siebenten Tage dieses Festes.
326. Am Wochenfest (Schawuoth) keinerlei Arbeit zu verrichten. 3. B. M. 23,21.
326. Auch nicht am ersten Tage des siebenten Monats, Rosch HaShana.
327. Auch nicht am Jom Kippur.
328. Auch nicht am ersten Tage von Sukkoth.
329. Auch nicht am achten Tage dieses Festes.
330. Dass Niemand seiner Mutter Scham enthülle. 3. B. M. 28,8.
331. Auch nicht der Schwester Scham.
332. Auch nicht die seines Vaters Weib.
333. Auch nicht die der Schwester von Vater- oder Mutterseite.
334. Auch nicht die der Tochter seines Sohnes. 3. B. M. 18,10.
335. auch nicht die der Tochter seiner Tochter.
336. Dass Niemand die Scham seiner Tochter enthülle. 3. B. M. 18,10.
337. Dass Niemand die Scham seines Weibes und zugleich die ihrer Tochter.
338. Auch nicht die der Tochter ihres Sohns, oder
339. die der Tochter ihrer Tochter.
340. Auch nicht die der Schwester seiner Mutter, oder
341. die der Schwester seines Vaters.
342. Dass Niemand die Scham des Weibes seines Vaters Bruders enthülle. 3. B. M. 18,14.
343. Auch nicht die Scham des Weibes seines Sohnes.
344. Dass Niemand die Scham seines Bruders Weibes enthülle.
345. Dass Niemand seines Weibes Schwester Scham enthülle.
346. Auch nicht die einer unreinen Freu.
347. Auch nicht die eines anderen Weibes.
348. Dass Niemand einem Vieh beiwohne.
349. Dass ein Weib sich nicht von einem Vieh beiwohnen lasse.
350. Dass Niemand mit einem Manne zu tun habe.
351. Dass Niemand die Scham seines Vaters enthülle.
352. Auch nicht die seines Vaters Bruder.
353. Dass Niemand aus Lust sich ihm verbotenen Weibern nahe, durch Umarmung, Küssen, Augenzwinkern, Mundzuschliessen usw.
354. Dass kein Hurenkind eine israelitische Tochter heirate. 5. B. M. 23,2.
355. Dass keine hure unter Israeliten sich befinde.
356. Dass Niemand seine von sich geschiedene Frau wieder heirate, wenn sie schon einem anderen verheiratet war. 5. B. M. 24,4.
357. Dass des Bruders Weib niemand Anderen heirate als ihren Schwager. 5.B. M. 25,5.
358. Dass man eine mit Gewalt geschwächte Jungfrau nicht wieder verlassen soll. 5. B. M. 22,29.
359. Wer seiner Frau einen bösen Ruf gemacht hat, darf solche nie verlassen.
360. Ein Verschnittener darf keine israelitische Tochter heiraten. 5. B. M.23,1.
361. Dass man nichts, was zum männlichen Geschlecht gehört, verschneiden darf, es sei Mensch, Tier, Vogel. 3. B. M. 22,24.
362. Dass über Israel kein Ausländer zum König gewählt werde. 5. B. M.17,16.
363. Dass der König sich nicht viele Pferde halte.
364. auch nicht viele Weiber nehme.
365. Auch nicht viel Gold und Silber anhäufen.

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